Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat per 1. Januar 2026
Die PVS UIAG stellt per 1. Januar 2026 das Vorsorgesystem vom Leistungs- auf das Beitragsprimat um.
Im Beitragsprimat funktioniert die Altersvorsorge wie eine Sparkasse. Damit können auch flexible Arbeitsformen, Änderungen des Beschäftigungsgrads und Einkäufe in die Vorsorge einfacher und verständlicher umgesetzt werden als im Leistungsprimat.
Im Beitragsprimat wird die Höhe der Altersrente aus dem bis zur Pensionierung angesparten Altersguthaben berechnet.
Im Gegensatz dazu ist im Leistungsprimat die Höhe der Altersrente vom letzten versicherten Lohn abhängig.
Im Zuge dieser Änderung gibt es eine Reihe von Anpassungen im Vorsorgereglement.
Gründe für den Wechsel
Das Beitragsprimat ist aus Sicht der Finanzierung insgesamt transparenter, was den Aufbau des Sparkapitals und die Beiträge anbelangt. Bei Anpassungen des Lohns oder des Beschäftigungsgrads haben die Nachzahlungen in der Vergangenheit teilweise zu unerwünschten Mehrbelastungen geführt.
Das Beitragsprimat ist besser auf den heutigen Arbeitsmarkt mit häufigen Wechseln des Beschäftigungsgrades oder des Arbeitgebers ausgerichtet und erlaubt zukünftig weitere individuelle Wahloptionen für die Versicherten umzusetzen.
Darüber hinaus ist das Leistungsprimat von der einst dominierenden Form der Altersvorsorge zu einem Nischenprodukt geworden. So befinden sich heute nur noch rund 6 % der Kassen in der Schweiz im Leistungsprimat. Dadurch wird es immer schwieriger, sowohl geeignetes Fachpersonal als auch passende Verwaltungssoftware zu finden, was die Administration der Kasse zusätzlich erschwert und verteuert.
Was sich ändert
Die Berechnung des versicherten Lohnes wird vereinfacht, indem neu ein einheitlicher Koordinationsabzug angewendet wird, der wie bisher an den Beschäftigungsgrad gekoppelt ist.
Die Sparbeiträge werden höher, während die Risiko- und Kostenbeiträge kleiner werden. Die Gesamtkosten für Beiträge von Versicherten und Unternehmen bleiben gleich.
Für die Höhe der Rente ist im Beitragsprimat nicht mehr der letzte versicherte Lohn massgebend, sondern das angesparte Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz. Das Altersguthaben setzt sich aus Beiträgen und Zinsen zusammen. Während die Beiträge für die Versicherten und die Unternehmen reglementarisch festgelegt sind als Prozentsatz des versicherten Lohnes, wird der Zins jährlich vom Stiftungsrat aufgrund der finanziellen Lage der Pensionskasse bestimmt.
Was gleich bleibt
Das Niveau der Altersleistungen bleibt erhalten. Dazu werden im Reglement Übergangsbestimmungen zur Besitzstandswahrung aufgenommen und in der Kasse Rückstellungen gebildet. Das bedeutet, dass basierend auf dem aktuellen Lohn und Beschäftigungsgrad per 31.12.2025 niemand höhere Beiträge bezahlt oder tiefere Altersleistungen erfährt.
Die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) und Tod werden mit denselben Prozentsätzen berechnet wie anhin.
Die Verteilung der Beitragslast zwischen Unternehmern und Versicherten bleibt unverändert.
Für die Rentner:innen ändert sich nichts. Die Rente wird wie gewohnt monatlich in derselben Höhe ausbezahlt.
Downloads
Die Aufzeichnung und die Präsentationsfolien der Informationsveranstaltung vom 10. Juni 2025 sind im Memberbereich verfügbar.